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§ 2 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AZV – Zuständigkeit

Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.