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§ 14 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Flexible Arbeitszeitgestaltung

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 AZV – Arbeitsortflexibilisierung

Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.