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§ 11 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Besondere Arbeitszeitgestaltung aus dienstlichen Gründen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 AZV – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Durch Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

(2) Muss die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.