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§ 10 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Besondere Arbeitszeitgestaltung aus dienstlichen Gründen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZV – Schichtdienst, Nachtdienst

(1) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle auf Grund der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten würden, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Beamtin oder der betreffende Beamte an dem bei regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat.

(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen.