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§ 46 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. ABSCHNITT – Elternzeit

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 AzUVO – Krankenfürsorge

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Bei der Gewährung einer Beihilfe nach § 78a LBG wird die Krankenfürsorge in Form der pauschalen Beihilfe auch während der Elternzeit gewährt, sofern die pauschale Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(2) Beamtinnen und Beamten, die heilfürsorgeberechtigt sind, wird während der Elternzeit Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern Heilfürsorge nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Beamtinnen und Beamte, die einen Zuschuss zu Beiträgen an eine Krankenversicherung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 der Heilfürsorgeverordnung erhalten, wird an Stelle der Krankenfürsorge nach Satz 1 der Zuschuss während der Elternzeit weitergezahlt; neben dem Zuschuss wird Krankenfürsorge entsprechend § 20 Abs. 4 der Heilfürsorgeverordnung gewährt.