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§ 38 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Mutterschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 AzUVO – Fortzahlung der Bezüge

(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach §§ 32, 34 und § 36 Absatz 1, die Freistellung nach § 33 Absatz 3 und die Inanspruchnahme der Stillzeit nach § 33 Absatz 4 wird die Fortzahlung der Bezüge nicht berührt.

(2) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 35 Abs. 1 werden die Fortzahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für lageorientierten Dienst und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie die Vergütung nach § 67a LBesGBW und eines Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums nicht berührt.

(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für lageorientierten Dienst und für Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie für die Vergütung nach § 67a LBesGBW ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen nach der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung des Justizministeriums sind 20 vom Hundert des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.