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§ 36 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Mutterschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 AzUVO – Weitere Beschäftigungsverbote, Arbeitsbedingungen, unzulässige Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen, Pflichten der Dienststelle, Überwachung und Kontrolle

(1) Die §§ 9 bis 14 MuSchG gelten entsprechend; dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsverbote in § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG.

(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 MuSchG entsprechend.

(3) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 Absatz 1 bis 4 MuSchG entsprechend; die Regelungen des § 35 sind zu berücksichtigen.

(4) Die aufgrund § 31 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.