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§ 25b AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Urlaub → 1. Unterabschnitt – Erholungsurlaub

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25b AzUVO – Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit

(1) Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen diejenigen Tage an Jahresurlaub zusätzlich zu vergüten, die nach einer Reduzierung der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in einem Zeitabschnitt genommen werden, in dem die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die sich aus der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit geteilt durch die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten ergibt, geringer ist, als während des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt. Zusätzlich zu vergüten nach Satz 1 sind für ein Kalenderjahr höchstens 20 unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubstage; davon sind die vor der Reduzierung der Arbeitszeit im Kalenderjahr tatsächlich genommenen Tage an Erholungsurlaub, die aus demselben Kalenderjahr stammen, in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für die aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen. § 24 Absatz 3 und 4 gilt bei der Berechnung der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage entsprechend.

(2) Die Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhöht oder vermindert sich bei einer Verteilung der Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf in der Regel mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage, bei einem Wechsel der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig nach den Zeitabschnitten mit der gleichen Anzahl an in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen.

(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage ist anteilig auf die maßgeblichen Zeitabschnitte mit einer unterschiedlichen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu verteilen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen laufenden Monatsbezüge der Monate des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt, werden die Zeitabschnitte in zeitlich aufsteigender Reihenfolge herangezogen.

(4) Die zusätzliche Vergütung für einen Urlaubstag beträgt

  • drei Dreizehntel der Bezüge für einen Monat, die sich aus den durchschnittlichen laufenden Monatsbezügen der Monate des Zeitabschnitts errechnen, aus dem der Urlaubsanspruch stammt,

  • geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche im oben genannten Zeitabschnitt, die sich aus der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ergibt,

  • multipliziert mit dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Prozentsatz, um den sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zwischen den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitten reduziert hat.

Für Bruchteile von Urlaubstagen gilt dies entsprechend.

(5) Laufende Monatsbezüge sind Bezüge nach § 2 Absatz 5, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden. § 4 Absatz 3 LBesGBW ist nicht anzuwenden.

(6) Bei den Berechnungen der vorstehenden Absätze ist auf zwei Nachkommastellen zu runden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Jahresurlaub nach Absatz 1 tatsächlich genommen hat. § 6 LBesGBW gilt entsprechend.

(8) Für Richterinnen und Richter finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt.