§ 20 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
§ 20 AzUVO – Richterinnen und Richter
Für Richterinnen und Richter finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit Richterinnen und Richter zu einer Verwaltungsbehörde des Landes abgeordnet sind.