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§ 12 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AzUVO – Funktionszeit, Dienstleistungsabend

(1) Bei gleitender Arbeitszeit stellen die Dienststellen und Betriebe entsprechend den dienstlichen Erfordernissen sicher, dass der Dienstbetrieb montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags bis 12.00 Uhr ohne wesentliche Einschränkungen gewährleistet ist (Funktionszeit). Sie bestimmen außerdem die Rahmenarbeitszeit und die tägliche Regelarbeitszeit; letztere gilt als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG.

(2) Die Dienststellen und Betriebe können, auch für einzelne Arbeitsbereiche, andere Funktionszeiten festlegen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist. Sie sollen an einem Arbeitstag in der Woche die Funktionszeit auf den Abend, spätestens bis 19.30 Uhr, ausdehnen, soweit der Publikumsverkehr dies rechtfertigt; entsprechende Festlegungen kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich treffen.

(3) Bei feststehender Arbeitszeit gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Zum Ausgleich kann die Arbeitszeit abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 geregelt werden.