§ 1 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften
§ 1 AzUVO – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
- 2.
in entsprechender Anwendung für die
- a)
Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare und
- b)
Richterinnen und Richter des Landes.