§ 39 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht
Kapitel 6 – Weitere Behörden
§ 39 AZRG – Aufsichtsbehörden
1Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. 2Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.