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§ 36 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 36 AZRG – Löschung

(1) 1Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.

(2) 1Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. 3Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, dass auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.

Zu § 36: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).