§ 33 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Visadatei
§ 33 AZRG – Abruf im automatisierten Verfahren
1Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.