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§ 23a AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 23a AZRG – Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik

1Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

  1. 1.

    Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,

  2. 2.

    das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

  3. 3.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

  4. 4.

    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,

  5. 5.

    Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie

  6. 6.

    die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

2Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.

Zu § 23a: Eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307), geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).