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§ 19 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 19 AZRG – Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

  1. 1.

    Asylantrag,

  2. 2.

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

  3. 3.

    Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

  4. 4.

    Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

  5. 5.

    Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

  6. 6.

    Aus- oder Durchlieferung,

  7. 7.

    Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

  8. 8.

    Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.

(3) 1Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. 2Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.

Zu § 19: Geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950), 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2745), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).