Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17a AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 17a AZRG – Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. 1.

    abweichende Namensschreibweisen,

  2. 2.

    andere Namen,

  3. 3.

    frühere Namen,

  4. 4.

    Aliaspersonalien,

  5. 5.

    Angaben zum Ausweispapier,

  6. 5a.

    die ausländische Personenidentitätsnummer,

  7. 6.

    das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

  8. 7.

Zu § 17a: Eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).