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§ 7 AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Schießsportordnung; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat

Titel: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AWaffV
Gliederungs-Nr.: 7133-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AWaffV – Unzulässige Schießübungen im Schießsport

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

  1. 1.

    das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,

  2. 2.

    nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,

  3. 3.

    das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,

  4. 4.

    das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,

    1. a)

      ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,

    2. b)

      es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,

  5. 5.

    das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,

  6. 6.

    Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder

  7. 7.

    der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.

Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.

(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.