§ 25b AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesrecht
Abschnitt 7a – Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25b AWaffV – Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.