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§ 1 AVV
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AVV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.
    die Bezeichnung von Abfällen,
  2. 2.
    die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.