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§ 35 AVBWasserV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 AVBWasserV – Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.