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§ 3 AVBWasserV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AVBWasserV – Bedarfsdeckung

(1) 1Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. 2Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) 1Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. 2Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.