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§ 2 AVBWasserV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AVBWasserV – Vertragsabschluss

(1) 1Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. 2Ist er auf andere Weise zu Stande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 3Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. 4Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) 1Kommt der Vertrag dadurch zu Stande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. 2Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.