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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)

Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Gegenstand der Verordnung1
Vertragsabschluss2
Bedarfsdeckung3
Art der Versorgung4
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen5
Haftung bei Versorgungsstörungen6
(weggefallen)7
Grundstücksbenutzung8
Baukostenzuschüsse9
Hausanschluss10
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze11
Kundenanlage12
Inbetriebsetzung der Kundenanlage13
Überprüfung der Kundenanlage14
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten15
Zutrittsrecht16
Technische Anschlussbedingungen17
Messung18
Nachprüfung von Messeinrichtungen19
Ablesung20
Berechnungsfehler21
Verwendung des Wassers22
Vertragsstrafe23
Abrechnung, Preisänderungsklauseln24
Abschlagszahlungen25
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge26
Zahlung, Verzug27
Vorauszahlungen28
Sicherheitsleistung29
Zahlungsverweigerung30
Aufrechnung31
Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung32
Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung33
Gerichtsstand34
Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser35
(weggefallen)36
Inkrafttreten37