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§ 37 AVBFernwärmeV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBFernwärmeV
Gliederungs-Nr.: 754-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 AVBFernwärmeV – Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) 1Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zu Stande gekommen sind, unmittelbar. 2Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. 3§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. 4Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. 5Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.

Zu § 37: Geändert durch G vom 4. 11. 2010 (BGBl I S. 1483).