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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVAG
Gliederungs-Nr.: 319-101
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) (1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeines 
  
Abschnitt 1 
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln 
  
Zuständigkeit3
Antragstellung4
Zustellungsempfänger5
Verfahren6
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen7
Entscheidung8
Vollstreckungsklausel9
Bekanntgabe der Entscheidung10
  
Abschnitt 3 
Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage 
  
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist11
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren12
Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde13
Vollstreckungsabwehrklage14
  
Abschnitt 4 
Rechtsbeschwerde 
  
Statthaftigkeit und Frist15
Einlegung und Begründung16
Verfahren und Entscheidung17
  
Abschnitt 5 
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung 
  
Beschränkung kraft Gesetzes18
Prüfung der Beschränkung19
Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten20
Versteigerung beweglicher Sachen21
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen22
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung23
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung24
  
Abschnitt 6 
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung 
  
Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache25
Kostenentscheidung26
  
Abschnitt 7 
Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung 
  
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat27
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung28
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist29
  
Abschnitt 8 
Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren 
  
Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland30
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland31
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland32
  
Abschnitt 9 
Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung 
  
(weggefallen)33
Konzentrationsermächtigung34
  
Teil 2 
Besonderes 
  
Abschnitt 1 
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988 
  
Sonderregelungen über die Beschwerdefrist35
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens36
  
Abschnitt 2 
(weggefallen)37 bis 39
  
Abschnitt 3 
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen 
  
Abweichungen von § 2240
Abweichungen von § 2341
Abweichungen von § 2442
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren43
Weitere Sonderregelungen44
  
Abschnitt 4 
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 
  
Abweichungen von § 2245
Abweichungen von § 2346
Abweichungen von § 2447
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren48
Weitere Sonderregelungen49
  
Abschnitt 5 
(weggefallen)50 bis 54
  
Abschnitt 6 
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 
  
Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen55
Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage56
Bescheinigungen zu inländischen Titeln57
  
Abschnitt 7 
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen 
  
Bescheinigungen zu inländischen Titeln58
  
Abschnitt 8 
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  
  
Bescheinigungen zu inländischen Titeln59
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Vom 30. November 2015

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der seit dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830),

  2. 2.

    den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094),

  3. 3.

    den am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273),

  4. 4.

    den am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),

  5. 5.

    den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034).

Berlin, den 30. November 2015

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas