§ 6 AuslInvGGesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen WirtschaftBundesrechtTitel: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen WirtschaftNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: AuslInvGGliederungs-Nr.: 707-6-1-3Normtyp: Gesetz§ 6 AuslInvG – GewerbesteuerDie Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Drucken