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§ 84 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 AufenthV – Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.

Zu § 84: Angefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970).