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§ 72 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 AufenthV – Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. 1.
    die Anmeldung,
  2. 2.
    die Abmeldung,
  3. 3.
    die Änderung der Hauptwohnung,
  4. 4.
    die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  5. 5.
    die Namensänderung,
  6. 6.
    die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
  7. 7.
    die Geburt,
  8. 8.
    den Tod,
  9. 9.
    den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
  10. 10.
    die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
  11. 11.
    das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    bei einer Anmeldung

    1. a)

      Doktorgrad,

    2. b)

      Familienstand,

    3. c)

      die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

    4. d)

      Tag des Einzugs,

    5. e)

      frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

    6. f)

      Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

  2. 2.

    bei einer Abmeldung

    1. a)

      Tag des Auszugs,

    2. b)

      neue Anschrift,

  3. 3.

    bei einer Änderung der Hauptwohnung

    1. a)

      die bisherige Hauptwohnung,

    2. b)

      das Einzugsdatum,

  4. 4.

    bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

    Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,

    der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

  5. 4a.

    bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

  6. 5.

    bei einer Namensänderung

    der bisherige und der neue Name,

  7. 6.

    bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

    1. a)

      die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

    2. b)

      bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,

  8. 7.

    bei Geburt

    die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

  9. 8.

    bei Tod

    der Sterbetag,

  10. 9.

    bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

    der Sterbetag,

  11. 10.

    bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

    die Auskunftssperre und deren Wegfall.

Zu § 72: Geändert durch V vom 14. 10. 2005 (BGBl I S. 2982), G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und V vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3074).