Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 67 AufenthV – Ausländerdatei B
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
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gestorben,
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aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
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die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. 2In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
Zu § 67: Geändert durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530, 2080) und V vom 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10).