§ 66 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 66 AufenthV – Dateisystem über Passersatzpapiere
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.
Zu § 66: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und V vom 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10).