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§ 64 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 AufenthV – Datensatz der Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Geburtsname,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Doktorgrad,

  7. 7.

    Staatsangehörigkeiten,

  8. 8.

    Aktenzeichen der Ausländerakte,

  9. 9.

    Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,

  10. 10.

    das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

  11. 11.

    Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

Zu § 64: Geändert durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), V vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3074) und 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10).