§ 57 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 57 AufenthV – Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.