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§ 44 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 AufenthV – Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

Zu § 44: Geändert durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350) und V vom 23. 3. 2020 (BGBl I S. 655).