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§ 4 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 1 – Passpflicht für Ausländer

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

  1. 1.

    der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),

  2. 2.

    der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),

  3. 3.

    der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),

  4. 4.

    der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),

  5. 5.

    die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),

  6. 6.

    die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),

  7. 7.

    das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).

2Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. 3Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. 4An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. 5Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. 6Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. 7Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

  1. 1.

    Familienname und ggf. Geburtsname,

  2. 2.

    den oder die Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Tag und Ort der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen,

  6. 6.

    Größe,

  7. 7.

    Farbe der Augen,

  8. 8.

    Wohnort,

  9. 9.

    Staatsangehörigkeit.

2Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. 3Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich enthalten:

  1. 1.

    die Abkürzung "PT" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,

  2. 2.

    die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,

  3. 3.

    den Familiennamen,

  4. 4.

    den oder die Vornamen,

  5. 5.

    die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

  6. 6.

    die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

  7. 7.

    den Tag der Geburt,

  8. 8.

    die Abkürzung "F" für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, "M" für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,

  9. 9.

    die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,

  10. 9a.

    die Versionsnummer des Dokumentenmusters,

  11. 10.

    die Prüfziffern und

  12. 11.

    Leerstellen.

3Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. 2Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. 2Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) 1Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) 1Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

Zu § 4: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), V vom 15. 6. 2009 (BGBl I S. 1287), 27. 2. 2013 (BGBl I S. 351), 3. 4. 2017 (BGBl I S. 690), 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10) und G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744).