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§ 38e AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 3a – Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38e AufenthV – Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. 2Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

Zu § 38e: Eingefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), geändert durch V vom 23. 3. 2020 (BGBl I S. 655).