§ 28 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels → Unterabschnitt 4 – Sonstige Befreiungen
§ 28 AufenthV – Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
1Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
Zu § 28: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und V vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2606).