§ 85 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
§ 85 AufenthG – Berechnung von Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.