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§ 14 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Bundesrecht

Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 2 – Einreise

Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthG
Gliederungs-Nr.: 26-12
Normtyp: Gesetz

§ 14 AufenthG – Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

  1. 1.

    einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

  2. 2.

    den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,

  3. 2a.

    zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder

  4. 3.

    nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Zu § 14: Geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899) und 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386).