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§ 107 AufenthG - Stadtstaatenklausel

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 
Amtliche Abkürzung
AufenthG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.