§ 1a AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 1a AtVfV – Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
- 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
- 5.
die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.