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§ 19 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 AtVfV – Vorbescheid

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(3) Der Vorbescheid muss enthalten

  1. 1.
    die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
  2. 2.
    die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. 3.
    die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
  4. 4.
    die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
  5. 5.
    die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.

(4) Der Vorbescheid soll enthalten

  1. 1.
  2. 2.
    den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
  3. 3.
    den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
  4. 4.
    die Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.