§ 10 AtVfV - Wegfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
- Amtliche Abkürzung
- AtVfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-3
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.