Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 AtVfV
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AtVfV – Anwendungsbereich

Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.