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§ 57a AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 57a AtG – Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt Folgendes:

  1. 1. bis 3.

    (weggefallen) (1)

  2. 4.

    1Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen Gestattungen

    1. a)

      zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder

    2. b)

      zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung

    werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im Übrigen bestehen diese Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmigungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. 2Die nach Satz 1 fortbestehenden Genehmigungen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes geändert oder mit Anordnungen versehen werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793; 2022 I S. 14) sollen Nr. 1 bis 3 aufgehoben werden.
Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 73 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) durchgeführt.

Zu § 57a: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 694), 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1351), 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1594).