§ 4b AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Überwachungsvorschriften
§ 4b AtG – Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
(1) 1Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. 2Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. 3§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.
(2) (weggefallen)
Zu § 4b: Geändert durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14).