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§ 36 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Haftungsvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 AtG

(weggefallen)