§ 23 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verwaltungsbehörden
§ 23 AtG – Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
Zu § 23: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2020 (BGBl I S. 2760).