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§ 23 AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verwaltungsbehörden

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AtG – Ausstattung der zuständigen Behörden

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

Zu § 23: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2020 (BGBl I S. 2760).