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§ 4 AtAV
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AtAV – Einheitlicher Begleitschein

(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.