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§ 23 AtAV
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 AtAV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder

  3. 3.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.